Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.
Der Einsatz unserer Betonpumpen erfolgt ausschließlich zu den nachfolgenden Geschäftsbedingungen, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Soweit von uns gleichzeitig Transportbeton geliefert wird, gelten dafür unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen für Transportbeton in der jeweils gültigen Fassung.
2.
Die Preise für den Einsatz der Pumpen richten sich nach unserer jeweils gültigen Preisliste.
Der Auftrag wird ordnungs- und fristgerecht ausgeführt.
Unsere Haftung beschränkt sich ausschließlich auf die Tätigkeit, die zur Durchführung des Pumpvorganges erforderlich sind.
Wir haften nicht, wenn der Beton nicht in pumpfähiger Konsistenz angeliefert wird, es sei denn, er wird von unserem Transportbetonwerk geliefert. Die Haftung für nicht konsistenzfähigen Beton richtet sich dann ausschließlich nach unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen für Transportbeton in der jeweils gültigen Form.
Wir haften nicht, wenn durch höhere Gewalt der Pumpvorgang verzögert oder ausgeschlossen wird. Gleiches gilt, wenn die Pumpe oder die dazugehörigen Einrichtungen ohne unser Verschulden ausfallen. Im letzten Fall werden wir bestrebt sein, ohne daß hierauf ein Rechtsanspruch bestünde, soweit möglich, die erforderlichen Reparaturen unverzüglich vorzunehmen oder eine andere Pumpe zu stellen.
3.
Kann aus irgendwelchen Gründen der vorgesehene Auftrag nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt durchgeführt werden, obwohl unsererseits Personal und Geräte gestellt sind, so ist uns ein Ausfall von täglich EUR 256,- zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu ersetzen. Von diesem Betrag werden die konkret von uns ersparten Kosten abgesetzt. Die Dauer des Ausfalls beschränkt sich auf die Zeit, die für den Einsatz von Personal und Pumpe vorgesehen war. Wir werden bestrebt sein, den zu erstattenden Ausfall durch anderweitigen Einsatz von Personal und Gerät zu mindern.
4.
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Baustelle ohne jegliche Gefahr und ungehindert erreicht und wieder verlassen werden kann. Dies setzt einen ausreichend befestigten, mit unseren Fahrzeugen und schweren Lastwagen unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus.
Die Pumparbeiten dürfen durch das übrige Bauvorhaben nicht behindert werden. Bau- und Gerüstteile müssen der Belastung der Rohrleitungen standhalten. Zum Auf- und Abbau der Rohrleitungen sind auf unsere Anforderungen hin die notwendigen Hilfskräfte durch den Bauunternehmer bzw. Auftraggeber zu stellen.
Zwingt der Zustand der Baustelle zur Unterbrechung des Pumpvorgangs, so bleibt dies auf die Berechnung unserer Kosten ohne Einfluss.
5.
Rügen des Auftraggebers beschränken sich auf Art und Weise des Transportes des Betons. Weitergehende Rügen sind ausgeschlossen. Gewährleistungansprüche für Fremdbeton bestehen uns gegenüber nicht. Soweit der Beton von unserem Transportbetonwerk geliefert wird, gelten die Verkaufs- und Lieferbedingungen für Transportbeton in der jeweils gültigen Fassung. Wird die Art und Weise des Transportes des Betons gerügt und sind die Rügen begründet, so sind wir nach unserer Wahl in erster Linie berechtigt, die Arbeiten zu wiederholen. Falls wir von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen, hat der Auftraggeber Anspruch auf angemessene Minderung. Andere Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Ersatz mittelbarer Schäden kann nicht verlangt werden. Die Geltendmachung auch begründeter Rügen berechtigt den Auftraggeber nicht zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen.
6.
Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebots oder Annahme des Auftrags und seiner Ausführung unsere Listenpreise, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, unseren Verkaufspreis entsprechend dem zum Tage der Lieferung gültigen Listenpreis zu berichtigen. Unsere Rechnungen sind nach Erhalt sofort zur Zahlung fällig ohne Skonto. Das Zahlungsziel beträgt in jedem Falle 30 Tage. Bei Nichtzahlung kommt der Auftraggeber 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne weitere Mahnung in Verzug. Wir sind berechtigt nach unserer Wahl bei Überschreitung des 30 Tage-Zahlungszieles ab Rechnungsdatum 5% Fälligkeitszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Landesdiskontsatz, mindestens jedoch in nachgewiesener Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Kommt der Auftraggeber in Verzug, werden auch sämtliche sonstigen offenstehenden Forderungen gegen ihn mit der gleichen Zinsverpflichtung zur Zahlung fällig, auch wenn sie gestundet worden waren. Gleiches gilt, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wird. Bei Wechseln und Schecks, die nur erfüllungshalber angenommen werden, ist Zahlung erst am Tag der endgültigen Gutschrift der Valuta erfolgt.
7.
Soweit abweichende schriftliche Vereinbarungen getroffen werden, sind zur Auslegung und Ergänzung diese Geschäftsbedingungen maßgebend.
Erfüllungsort ist Wien u. Wien Umgebung, Gerichtsstand Wien.



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